Um einen kostenfreien Zugang zur Schuldnerberatung für Ratsuchende und eine ausreichende Finanzierung für die Beratungsstellen zu schaffen, wurde viel Hoffnung in die Verbraucherkreditrichtlinie und nun in das Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) gelegt. Ein erster Referentenentwurf zu dem SchuBerDG sorgte bereits in den Stellungnahmen (zu finden hier) für viel Kritik von allen Seiten. Nun wurde gestern der Regierungsentwurf für das SchuBerDG veröffentlicht. Leider wurden die Kritikpunkte nicht aufgenommen und der Referentenentwurf nahezu unverändert übernommen. Eine wirksame Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) wird so nicht erreicht. Es fehlt an zentralen Elementen, wie:
Die BAG SB hat hierzu bereits eine Pressemitteilung herausgegeben, die sehr lesenswert ist und ein Appell an die Entscheidungsträger sein sollte, siehe hier.
Leider ist es keine Seltenheit, dass Kreditinsitute die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto verweigern, wenn dieses im Minus ist. Oftmals wird z.B. die Unterzeichnung einer Rückführungsvereinbarung verlangt oder die Umwandlung gänzlich abgelehnt. So erging es auch einem Verbraucher, der sich an die Verbraucherzentrale NRW wandte. Gem. §850 k ZPO kann eine natürliche Person jederzeit von einem Kreditinstitut verlangen, dass ein Zahlungskonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird, auch wenn dieses einen negativen Saldo aufweist. Die Verbraucherzentrale mahnte die Kreissparkasse daraufhin ab und erhob schließlich Klage vor dem Oberlandesgericht Köln. Nach der mündlichen Verhandlung wurde schließlich eine Unterlassungerklärung abgegeben (https://www.verbraucherzentrale.nrw/pressemeldungen/geld-versicherungen/pfaendungsschutzkonto-verweigert-108750).
Zur Umserzung der EU-RiLi liegt ein Referentenentwurf vor. Hier gibt es z.B. um Kündigungsfristen, Angeboten von Rückzahlungsmöglichkeiten, Informationspflichten usw. Der Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten wurden aus dem Entwuf genommen und erstmals ein eigenes Gesetz, das Schuldenberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) entwickelt. Stellungnahmen zum Referentenentwurf der Verbraucherkreditrichtlinie von der AGSBV sind hier zu finden.
Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) sieht erstmals einen Rechtsanspruch auf Zugang zu Schuldnerberatung vor (Art. 36). Hieraus ist der Referentenentwurf zum Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) entstanden. Leider bleibt der Entwurf hinter den Anforderungen der EU-Verbraucherkreditrichtlinie und aus den Vereinbarungen, die sich aus dem Koalitionsvertrag ergeben, zurück.
Es fehlt an verbindlichen Vorgaben für die Länder zur praktischen Umsetzung, zur Finanzierung, Qualitätssicherung, Definition zur Zielgruppe sowie eine gesetzlich garantierte Entgeltfreiheit. Sollte es bei dem Entwurf verbleiben, ist zu erwarten, dass in den Ländern eine sehr unterschiedliche Umsetzung erfolgt und je nach Wohnort für Betroffene mit oder ohne Entgelte zu rechnen ist und auch die Qulität, Wartezeiten etc. sehr unterschiedlich ausfallen können.
Ausführliche Stellungnahmen zu dem Entwur liegen von der BAG SB (Stellungnahme Referentenentwurf BAG) und als gemeinsame Stellungnahme der BAG mit der AGSBV (Stellungnahme Referentenentwurf AGSBV) vor.
Die Pfändungsfreibeträge erhöhen sich zum 01.07., die AG SBV hat in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft die Bescheinigung, Kunden- und Kurzinformation aktualisert, hierfür vielen Dank. Zu finden sind die Unterlagen hier
Der Kirchliche Dienst in der Arbeitswelt der Evang.-Luth. Kirche in Bayern hat einen sehenswerten Trickfilm zur Höhe der Grundsicherung veröffentlicht unter trickfilm-grundsicherung.
Der Konsens steht – die Umsetzung nicht Berlin, 5. April 2025
– Die Richtung ist klar: Schuldenberatung soll kostenfrei und für alle zugänglich sein. Darin sind sich CDU, SPD, Grüne und Linke einig – doch die Umsetzung bleibt offen. Auf der Jahresfachtagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) zeigt sich erneut: Der politische Wille ist da, aber konkrete Lösungen fehlen. CDU und SPD haben die „kostenfreie Schuldnerberatung, die niemanden ausschließt“ im Koalitionsvertrag festgehalten. Auch aus der Opposition kommt Zustimmung: weiterlesen
Die vollständige Pressemitteilung finden Sie unter:
http://www.bag-sb.de/positionen
Ab dem 01.07.2025 gelten die neuen Pfändungsfreigrenzen. Die Beträge wurden um über 4 % angehoben. Für einen Schuldner*in ohne Unterhaltsverpflichtungen steigt der Freibetrag auf EUR 1.555,-. Die vollständige Tabelle kann hier entnommen werden.
Das RVG und Gerichtsvollzieherkostengesetz wurde geändert, damit ist auch eine Erhöhung der Inkassokosten verbunden. Die Änderung soll am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats erfolgen, also spätestens zum 01.06.2025. Siehe hierzu BT-Drucksache 20/14768
  Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB)
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