20. Juli 2015
BSG hält Aufrechnung zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen wohl für unzulässig
Das BSG hat in dem Verfahren (Beschluss BSG vom 29.06.2015, B 4 AS 11/14 R) über die Kosten (§ 193 SGG) entschieden, dass der Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen hat.
Da im o.g. Klageverfahren der Kläger kurz vor dem Beschluss gestorben ist, konnte die Problematik der Zulässigkeit der Aufrechnung mit dem Regelbedarf zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen nur in einer Entscheidung über die Anwaltskosten geklärt werden. In dieser Kostenentscheidung lässt der 4. Senat erkennen, dass er die Aufrechnung zumindest in der Regel wohl für rechtswidrig hält.

Umfangreiches Informationsmaterial zu den Handlungsmöglichkeiten sowie die Verfahrensdokumentation sind zu finden unter: http://www.srif.de/sozialrecht-standardsituationen/mietkautionsdarlehen/

Quelle: Thomé Newsletter 18/2015
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