22. Juli 2015
AG Düsseldorf, Beschl. Vom 3.2.2015, Az.: 513 IK 233/14
Wird der Schuldner nicht von einer anerkannten Person oder Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F. persönlich beraten, so ist sein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens unzulässig.
Beschränkt sich die Tätigkeit einer geeigneten Person (hier: Steuerberater) darauf, die Scheiternsbescheinigung zu unterschreiben, so genügt dies auch dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn eine nicht geeignete bzw. nicht anerkannte Person die persönliche Beratung durchgeführt hat.
Kontakt
Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB)

Außer der Schleifmühle 53
28203 Bremen

Tel.: 0421 - 168 168
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