01. September 2015
OLG Dresden, Urteil vom 26.08.2015, Az. 1 U 319/15, 1 U 320/15, 1 U 321/15
Das OLG Dresden hat entschieden, dass Mütter selbst keinen Anspruch auf einen Platz für ihr Kind in einer Kindertagestätte haben und der Verdienstausfallschaden der Eltern auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst wird.

Nach Auffassung des Oberlandesgericht hat die Stadt Leipzig zwar die ihr nach § 24 Abs. 2 SGB VIII obliegende Amtspflicht, den Kindern der Klägerinnen einen Platz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen, verletzt. Die Klägerinnen seien aber nicht geschützte Dritte dieser Amtspflicht. Den Klägerinnen selbst stehe kein Anspruch auf einen Platz für ihr Kind in einer Kindertagestätte zu. Anspruchsinhaber sei alleine das Kind. Die Klägerinnen seien nicht in den Schutzbereich des § 24 Abs. 2 SGB VIII einbezogen. Ziel des Gesetzes sei die frühkindliche Förderung. Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei lediglich die notwendige Folge der breiten Schaffung von Kindertagestätten. Zudem sei der Verdienstausfallschaden der Klägerinnen auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst. Dies wären nur Schäden, die dem Kind wegen Verstoßes gegen seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung zustünden. Mittelbare Schäden der Eltern, wie der Verdienstausfall, seien hier nicht inbegriffen. Auf den Streit der Parteien, ob der Beklagten im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Bedarfsplanung Fehler unterlaufen sind und ob dies vorwerfbar gewesen wäre, sei es daher bei der Entscheidung nicht angekommen.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gegen diese Entscheidungen des OLG Dresden kann Revision zum BGH eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden Nr. 8/2015 v. 26.08.2015
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