SG Kassel hält Aufrechnung von Kautionsdarlehen für unzulässig
Mit Urteil vom 23.09.2015 (Az. S 3 AS 174/15 ER) hat das SG Kassel entschieden, dass die Aufrechnung von Kautionsdarlehen im SGB II-Leistungsbezug unzulässig sind. Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II unterfallen danach nicht der Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II. Zur Begründung verweist das SG Kassel u.a. auf die Entscheidung des BVerfG vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12). Es sei dementsprechend unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Ausschluss des Mietkautionsdarlehens nach § 22 Abs. 6 SGB II von der Tilgung durch Aufrechnung mit dem monatlichen Regelbedarf geboten, denn sonst drohte eine nicht mit dem Gewährleistungsrecht aus Art 1 Abs. 1 iVm Art 20 Abs. 1 GG zu vereinbarende, weil sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Unterversorgung der Leistungsberechtigten mit existenzsichernden Leistungen.
Auch das BSG hat in seiner Entscheidung vom 29.06.2015 (Az. B 4 AS 11/14 R) bereits Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung angedeutet.