26. November 2015
Heizkostenrückzahlung führt nicht immer zu geringeren ALG II-Zahlungen
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Rückzahlungen aufgrund zu hoher Heizkostenvorauszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu geringeren SGB II-Leistungen führen. Das LSG hat klargestellt, dass eine leistungsmindernde Anrechnung nicht erfolgt, wenn das Guthaben zuvor aus der Regelleistung angespart wurde oder durch geliehenes Geld zustande gekommen ist.
Der 13. Senat des LSG hat hierzu ausgeführt, dass der Gesetzeswortlaut zwar nicht unterscheide, ob das Guthaben beim Energieversorger durch Zahlungen des Leistungsträgers nach dem SGB II oder aber durch eigene Leistung des Hart-IV-Empfängers zustande gekommen sei. Eine solche Unterscheidung nach dem Herkommen der Überzahlung sei jedoch erforderlich.
Das Gericht weist in der Begründung seiner Entscheidung weiter darauf hin, dass eine bei Weitem überhöhte Abschlagsforderung praktisch zu einer Kürzung der Leistung im Monat nach der Jahresabrechnung führen würde. Nach Überzeugung des Gerichts kann ein Hartz-IV-Empfänger nicht darauf verwiesen werden, überhöhte Abschläge eigenmächtig zu kürzen und damit vertragsbrüchig zu handeln, was mit dem Risiko weiterer Kosten und einer Energielieferungssperre verbunden wäre.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.11.2015