04. März 2016
BGH, Beschluss vom 04.02.2016, Az. IX ZB 71/15
Leitsätze des Gerichts:
Dem Schuldner fehlt das für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn er den erneuten Eigenantrag mit dem Ziel
der Erteilung der Restschuldbefreiung stellt, obwohl ihm innerhalb der letzten zehn
Jahre vor dem Eröffnungsantrag bereits einmal die Restschuldbefreiung in einem
Insolvenzverfahren erteilt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn in dem vorausgehenden Verfahren Forderungen einzelner Gläubiger möglicherweise zu Unrecht mit dem Zusatz der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellt worden sind.