08. März 2016
BGH, Beschluss vom 21.01.2016, Az. IX ZA 24/15
Leitsatz des Gerichts:
Ein nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch dann unzulässig, wenn die Fristversäumung dadurch verursacht worden ist, dass ein zuzustellendes Schriftstück von der Person, an die eine zulässige Ersatzzustellung erfolgte, dem Empfänger vorenthalten wurde.
Anmerkung:
Im vorliegenden Fall hat der BGH dem Schuldner zu Recht die Verantwortung für die Fristversäumung zugewiesen.
Eine Wiedereinsetzung aufgrund des Versäumens der Jahresfrist soll nur im Ausnahmefall möglich sein. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn das Versäumen der Jahresfrist der Sphäre des Gerichts und nicht derjenigen des Antragstellers zuzurechnen ist.
Letzteres wäre u.a. der Fall bei einem unterlassenem Hinweis des Gerichts nach § 175 Abs. 2 InsO, der Schuldner also erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung und damit außerhalb der Jahresfrist vom Vorliegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung erfährt. Eine Verweigerung der Wiedereinsetzung wegen Überschreitung der Jahresfrist ist dann ausgeschlossen.