22. April 2016
VG Köln, Urteil vom 19.04.2016, Az. 5 K 79/16
Das VG Köln hat entschieden, dass Eine Verpflichtungserklärung zur Übernahme von Kosten des Lebensunterhalts eines Flüchtlings gilt fort, auch wenn diesem nach erfolgreichem Abschluss eines Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, so das VG Köln in einer Entscheidung von Dienstag.
Zwei syrische Staatsangehörige sind im September 2014 im Zuge einer Aufnahmeanordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu ihren Verwandten nach Deutschland gekommen. Nachdem sich der Kläger verpflichtet hatte, für die Kosten ihres Lebensunterhalts zu haften, erhielten sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Mitte 2015 erteilte ihnen die Stadt Leverkusen eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Für die Monate September bis November 2015 erhielten sie durch das Jobcenter Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter forderte den Kläger auf, diese Zahlungen zu erstatten. Hiergegen richtet sich die Klage.
Das VG Köln hat die Klage abgewiesen, da sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Kläger verpflichtet hat, den Lebensunterhalt der syrischen Staatsangehörigen grundsätzlich für die Gesamtdauer des bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen. Die Verpflichtung ende weder durch die Flüchtlingsanerkennung noch durch die Erteilung der daraufhin erteilten Aufenthaltserlaubnis.
Quelle: juris Newsletter vom vom 21.04.2016