26. April 2016
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.01.2016, Az. L 6 AS 1200/13
Jugendamt darf von Arbeitslosengeld II-Empfänger keine Unterhaltszahlungen verlangen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Arbeitslosengeld II-Empfänger aus seinen Grundsicherungsleistungen keinen Unterhalt an seine Kinder zahlen muss. Das gelte auch in Fällen in denen der Unterhaltspflichtige eigenes Einkommen hat und nur ergänzend Arbeitslosengeld II erhält. Zwar stehe ihm dann ein Erwerbstätigen-Freibetrag zu, so dass er mehr Geld zur Verfügung hat, als wenn er nicht arbeiten würde. Aber auch dieser Freibetrag müsse nicht als Unterhalt an die Kinder abgegeben werden.
Im vorliegenden Fall hat der Vater des Kindes ergänzend Arbeitslosengeld II bezgogen. Seine Tochter erhielt Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Das Jugendamt beantragte nun beim Jobcenter, dass vom Freibetrag des Vaters ein Betrag in Höhe von 50 Euro monatlich zur Erfüllung der Unterhaltspflichten abgezweigt wird.
Das LSG führt hierzu aus, dass das gesamte Arbeitslosengeld II also soziokulturelles Existenzminimum geschützt sei. Aus dem Arbeitslosengeld II seien keine Unterhaltszahlungen zu leisten. Das gelte auch bei arbeitstätigen Grundsicherungsempfängern, denn das Ziel des Erwerbstätigenfreibetrages sei es, die Arbeitstätigkeit durch eine Vergünstigung zu fördern und damit die öffentlichen Kassen durch Erzielung eigenen Einkommens zu entlasten. Das Arbeitslosengeld II könne daher in Höhe des Freibetrages nicht für Unterhalsverpflichtungen abgezweigt werden.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen - Bremen vom 26.04.2016