21. Juli 2016
Trinkgelder sind nicht auf die ALG II-Leistungen anzurechnen, sofern diese ca. 10 % der gewährten Hartz IV-Leistungen oder einen monatlichen Betrag von 60 EUR nicht übersteigen.
Ein Trinkgeld wird nicht aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung gegeben, sondern stellt eine freiwillige Leistung dar, mit der eine besonders gute Dienstleistung belohnt werden soll und dem Dienstleistenden selbst zukommen soll. Wenn der Kunde weiß, dass das Trinkgeld die Situation des Dienstleistenden nicht verbessert, weil sich gleichzeitig die ALG II-Leistungen verringern, würde kaum noch Trinkgeld gezahlt werden. Dies wäre zum einen ungerecht im Vergleich zu den Kollegen, die keine ALG II-Leistungen beziehen, also ein höheres Einkommen haben und zusätzlich das Trinkgeld behalten dürfen, und zum anderen wäre es schädlich für die Motivation der ALG II-Leistungsbezieher und deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
Das Sozialgericht Karlsruhe sieht dies als unzumutbare Härte an. Daher hat die Anrechnung zu unterbleiben.
Das Urteil war zur Zeit der Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig.
Urteil vom 30. März 2016, Aktenzeichen S 4 AS 2297/15
SG Karlsruhe - Pressemitteilung - Urteil