20. Dezember 2016
Bei der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO handelt es sich um eine rein innerprozessuale Entscheidung, die nicht in Rechtskraft erwÀchst.
Das Amtsgericht DĂŒsseldorf hat mit Beschl. v. 09.09.2016, Az.: 513 IK 44/11 ĂŒber die Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 298 Abs. 1 InsO und den VergĂŒtungsanspruch des TreuhĂ€nders entschieden.

Der TreuhĂ€nder hatte die Versagung der Restschuldbefreiung gemĂ€ĂŸ § 298 Abs. 1 InsO beantragt, da nicht ĂŒber entsprechende Mittel der Masse zur Deckung der VergĂŒtung zur VerfĂŒgung stehen, des Weiteren sei die Aufforderung an den Schuldner, die MindestvergĂŒtung fĂŒr das letzte vergangene Jahr der TreuhĂ€nderschaft zu zahlen, mit dem Vermerk "EmpfĂ€nger nicht zu ermitteln" zurĂŒckgekommen.
Eine an das zustĂ€ndige Amt fĂŒr Einwohnerwesen gerichtete Meldeanfrage ergab, dass der Schuldner noch unter der bisher bekannten Anschrift wohnhaft sein sollte.

Telefonische Versuche der Kontaktaufnahme mit dem Schuldner durch das Gericht scheiterten. Mit weiterer Meldeanfrage bat das Gericht um die DurchfĂŒhrung örtlicher Ermittlungen. Durch die Meldebehörde wurde sodann mitgeteilt der Schuldner sei von Amts wegen abgemeldet.

Mit Beschluss vom 27.08.2014 versagte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - dem Schuldner gemĂ€ĂŸ § 298 InsO die Restschuldbefreiung. Die BegrĂŒndung wurde darauf gestĂŒtzt, dass die Vorschrift des § 298 InsO im Falle des unbekannten Aufenthalts des Schuldners tatbestandlich einzuschrĂ€nken sei, und zwar dahingehend, dass es der Aufforderung zur Zahlung der VergĂŒtung durch den TreuhĂ€nder sowie der Anhörung des Schuldners zum Versagungsantrag nicht mehr bedarf.

Im Juli 2015 erfolgte eine Zahlung des Schuldners auf die VergĂŒtung. Im Januar 2016 legte der Schuldner gegen die Versagung der Restschuldbefreiung sofortige Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur BegrĂŒndung trĂ€gt er vor, er habe die ganze Zeit unter der bisher bekannten Anschrift gewohnt. Aufforderungen zur Zahlung des TreuhĂ€nders haber er nicht erhalten. Kenntnis von der Versagung der Restschuldbefreiung erhielt der Schuldner ĂŒber die Schuldnerberatungsstelle, der Mitte Dezember 2015 der entsprechende Beschluss auf telefonische Anfrage hin durch das Gericht ĂŒbermittelt wurde.

Der sofortigen Beschwerde war abzuhelfen und der die Restschuldbefreiung versagende Beschluss aufzuheben. Das AG fĂŒhrt aus, dass die sofortige Beschwerde verspĂ€tet eingelegt wurde, gleichwohl ist ihr abzuhelfen, da sie begrĂŒndet ist.

"Bei der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO handelt es sich um eine rein innerprozessuale Entscheidung, welche lediglich das RechtsverhĂ€ltnis zwischen Schuldner und TreuhĂ€nder berĂŒhrt. Der materielle Gehalt der Entscheidung liegt darin, dass die Sanktion ausgesprochen wird, weil der TreuhĂ€nder nicht vergĂŒtungslos tĂ€tig werden soll bzw. nicht mit dem Risiko vergĂŒtungsloser TĂ€tigkeit belastet wird. Ein Neubefassungsverbot des Gerichts zugunsten des TreuhĂ€nders ist mit der Entscheidung nicht verbunden. Der Versagungsentscheidung kommt daher eine materielle Rechtskraft nicht zu, weshalb einer begrĂŒndeten Beschwerde auch bei Verfristung abzuhelfen ist.

Die Voraussetzungen der Versagung der Restschuldbefreiung haben nicht vorgelegen. Der Schuldner war, was zur Überzeugung des Gerichts feststeht , seit Antragstellung unter rubrizierter Anschrift wohnhaft. Warum Schreiben den Schuldner mal erreichen und mal nicht, liegt fĂŒr das Gericht auf der Hand. Seit die Postzustellung privatisiert wurde, hat das Gericht einen erheblichen, frĂŒher nie dagewesenen vermehrten Arbeitsaufwand. Selbst bei Ortsermittlungen durch die jeweiligen EinwohnermeldeĂ€mter laufen Ortsermittler an außerhĂ€usigen BriefkĂ€sten vorbei und teilen dem Gericht mit, der betreffende Zustellungsadressat sei nicht vor Ort zu ermitteln. Der Schuldner domiziliert in einer Wohnlage, die einen zuverlĂ€ssigen Zugang von Postsendungen nicht unbedingt erwarten lassen können.

Anmerkung RA Henning:

Diese Entscheidung spricht einige interessante tatsĂ€chliche und rechtliche Probleme des § 298 InsO an. Zu den tatsĂ€chlichen zĂ€hlen die Zustellungsprobleme, die das Gericht ausfĂŒhrlich darstellt und die nicht, wie landlĂ€ufig angenommen, immer auf einen unzuverlĂ€ssigen Schuldner zurĂŒckzufĂŒhren sind. Werden diese allgemeinen Zustellungsprobleme als bei den Verfahrensbeteiligten bekannt voraus gesetzt, stellt sich die rechtliche Frage, ob in diesem Verfahren der TreuhĂ€nder einen den Voraussetzungen des § 298 Abs. 1 S. 1 InsO entsprechenden Hinweis erteilt hat. Der BGH stellt hohe Anforderungen an diesen Hinweis, den er zu Recht fĂŒr ein zwingendes Formerfordernis hĂ€lt (BGH Beschl. 22.10.09 -IX ZB 43/07-). Hier hat der TreuhĂ€nder ein an den Schuldner gerichtetes Schreiben zurĂŒckerhalten, auf seine Meldeanfrage hin aber die Mitteilung erhalten, der Schuldner lebe dort noch. Der TreuhĂ€nder hĂ€tte daher wohl weitere ZustellungsbemĂŒhungen unternehmen mĂŒssen, zumal er spĂ€ter durch Kontaktaufnahme mit der den Schuldner betreuenden Beratungsstelle die Anschrift nach dem Sachverhalt komplikationslos in Erfahrung bringen konnte.

Die BegrĂŒndung des Amtsgerichts zur fehlenden Rechtskraft der Entscheidung bei einer Versagung nach § 298 InsO ist nachvollziehbar und fĂŒhrt zu einer akzeptablen Lösung. Es bleibt abzuwarten, wie Rspr. und Kommentarliteratur, die die Rechtskraftfrage einer Entscheidung nach § 298 InsO bislang -soweit ersichtlich- nicht behandelt haben, diese Ansicht aufnehmen.

Quelle: www.infodienst-schuldnerberatung.de


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