05. Mai 2017
BGH Beschl. vom 16.3.17, Az. IX ZB 45/15
Der BGH stellt in diesem Beschluss klar, dass die Mietkaution nicht in die Insolvenzmasse fällt, wenn der Insolvenzverwalter die Enthaftungserklärung gem. § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgegeben hat. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution bei Beendigung des Mietverhältnisses steht damit dem Schuldner zu.

Anmerkung Kai Henning:
Heyers Frage „Wem gehört die Mietkaution?“ in der ZInsO 2015, 1181 ist nun entschieden. Der BGH räumt mit dieser Entscheidung die nach seinen Entsch. vom 22.5.14 (-IX ZR 136/13-) und vom 9.10.14 (-IX ZA 20/14-) entstandenen Unsicherheiten aus. Die Mietkaution fällt nicht in die Insolvenzmasse, wenn der Verwalter die Erklärung gem. § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgegeben hat. Die Reichweite dieser Erklärung, auch das stellt der BGH fest, steht „ nicht zur Disposition des Insolvenzverwalters“. Damit schiebt der 9. Senat der Idee, eine Erklärung gem. § 109 Abs.1 S.2 InsO abzugeben, die den Kautionsrückgewähranspruch nicht umfasst, sofort einen Riegel vor. Die Verwalter stehen daher jetzt vor der Frage, ob sie die Enthaftungserklärung weiterhin abgeben sollen, um die Insolvenzmasse vor Forderungen des Vermieters des Schuldners zu schützen, oder ob sie die Erklärung nicht abgeben, um mögliche Kautionsrückzahlungen für die Insolvenzmasse einziehen zu können. Bei Beantwortung dieser Frage dürfte zumindest feststehen, dass sich die Verwalter zur Abwehr von Masseverbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis des Schuldners kaum darauf berufen können, vom Schuldner über das Mietverhältnis nicht informiert worden zu sein, wenn der Schuldner seine Wohnanschrift im Antrag korrekt angegeben hat. Die Mietkaution darf gem. § 551 BGB einen Betrag des dreifachen der Kaltmiete nicht übersteigen.

Quelle: Newsletter Kai Henning, April 2017
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