17. Mai 2017
SG Landshut, Urt. vom 18.04.2017, Az. S 7 AS 465/1
Das SG Landshut hat entschieden, dass ein Leistungsempfänger beweisen muss, dass er sich auf eine vom Jobcenter vorgeschlagene Stelle beworben hat, da ihm ansonsten eine Leistungskürzung drohe.

Das Jobcenter kürzte einem Hartz IV-Empfänger das Arbeitslosengeld II um 30%, weil er sich nicht auf eine vom Jobcenter vorgeschlagene Stelle beworben habe. Der Kläger behauptete zwar, dass er ein Bewerbungsschreiben an den betreffenden Arbeitgeber geschickt habe. Der gab jedoch an, keine Bewerbung erhalten zu haben. Gegen die Leistungskürzung klagte der Hartz IV-Empfänger.

Das SG Landshut hat die Klage abgewiesen.

Das Jobcenter sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezieher den Zugang der Bewerbung sicherstellen und nachweisen müsse. Dies sei etwa möglich durch den Versand der Bewerbung mittels Einwurf-Einschreiben oder durch telefonische Nachfrage beim potenziellen Arbeitgeber, ob die Bewerbung dort eingegangen sei. Der bloße Versand mit einfachem Brief sei dagegen nicht ausreichend.

Quelle: juris Newsletter vom 15.05.2017
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