04. Dezember 2018
BSG, vom 28.11.2018, B 14 AS 31/17 R
BSG hält die Aufrechnung von Kautionsdarlehen grundsätzlich für zulässig

Das BSG hält in einer aktuellen Entscheidung die Aufrechnung von Darlehen für die Mietkaution für zulässig, da sie der Regelung des § 42a SGB II unterliege. Die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen war lange Zeit höchst umstritten, und es bestanden erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit. Auch die Sozial- und Wohlfahrtsverbände haben diese Aufrechnungsregelung sehr kritisch gesehen und diesbezüglich eine bundesweite Kampagne gestartet.
Nach Auffassung des BSG dürfen die Jobcenter die gewährten Darlehen für eine Mietkaution bzw Genossenschaftsanteile durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des Regelbedarfs zurückholen. "Nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck umfasst die Aufrechnungsvorschrift des § 42a Abs. 2 SGB II alle nach dem SGB II zu gewährenden Darlehen, soweit keine Ausnahme angeordnet ist", so das BSG. Auch bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe zu vermeiden sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Mietkaution nicht in die Bemessung des Regelbedarfs eingeflossen ist und die Tilgung häufig längere Zeit dauert.

Im Einzelfall könnten daher nach der Auffassung des BSG durchaus abweichende gesetzliche Regelungen greifen.

Quelle und weitere Informationen: Thomé-Newsletter 44/2018 vom 02.12.2018
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