AG Essen, Beschluss vom 01.08.2018, Az. 163 IK 206/15
Amtlicher Leitsatz:
1. Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis eine förmliche Aufhebung der Vollstreckungshandlung erfolgt ist.
2. Gegebenenfalls muss der Insolvenzverwalter im Wege der Erinnerung die gerichtliche Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehren.
3. Der Erlass eines "Aussetzungsbeschlusses" bzw. eine Ruhendstellung der Pfändung kommt nicht in Betracht, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.
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Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB)