15. Januar 2019
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. Dezember 2018, Az. L 13 AS 111/17
Wer seine Hilfebedürftigkeit in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft selbst herbeiführt, darf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat dies im Fall eines 51-jährigen Hartz-IV-Empfängers, der in kurzer Zeit sein Erbe verschwendet hat entschieden. Dieser lebte nach dem Tod seines Onkels im Jahre 2011 zunächst von dessen Erbe. 2013 bezog der Mann jedoch erneut Grundsicherungsleistungen undnahm das Jobcenter nahm eine Rückforderung vor, da er das geerbte Vermögen in kurzer Zeit verschwendet habe und hierdurch seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt habe. Demgegenüber rechtfertigte sich der Mann mit einer vermeintlichen Alkoholerkrankung. Er habe den überwiegenden Teil des Tages in Gaststätten verbracht. Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Der Kläger habe geerbtes Immobilienvermögen von 120.000 € sowie Geld- und Wertpapiervermögen von 80.000 € innerhalb von zwei Jahren verschwendet und sei nun völlig mittellos. Seine Bank habe das überzogene Girokonto gekündigt, ihm drohe eine Stromsperre und er sei auf Lebensmittelgutscheine angewiesen. Freimütig habe er eingeräumt, das Erbe „ausgegeben und vertrunken" zu haben. Allein 60.000 € habe er verschenkt um zu gefallen. Ein solches Ausgabeverhalten sei nach Überzeugung des Gerichts grob fahrlässig und in hohem Maße zu missbilligen. Es laufe dem Grundsatz der Eigenverantwortung zuwider. Da der Kläger eine Erwerbstätigkeit nicht beabsichtigte, hätte ihm klar sein müssen, dass er mit seinem sozialwidrigen Verhalten in kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen angewiesen sein würde. Ein statistisch durchschnittlicher, nichterwerbstätiger Mann hätte bei ganz normalen Ausgaben sieben Jahre und sieben Monate von dem Vermögen leben können. Die behauptete Alkoholerkrankung habe nach Überzeugung des Gerichts und der beteiligten Ôrzte keineswegs zum Kontrollverlust geführt, da der Kläger auch sehr vernünftige Entscheidungen getroffen habe wie Schuldentilgung und den Kauf einer Eigentumswohnung.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.01.2019
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