19. Juni 2019
Landgericht Gera, Beschluss vom 17.01.2019, 5 T 323/18
Die Angabe eines "Erinnerungswertes" von 1,00 € bzw 0,01 € ist zulässig und entspricht den Anforderungen an das Forderungsverzeichnis. wenn der Schuldner sich ausreichend bemüht hat, aktuelle Forderungsaufstellungen zu erhalten.

Aus den Gründen:
(...) Anzugeben sind alle Gläubiger mit Rechtsform und Anschrift sowie die Höhe der Forderung, auch wenn diese strittig ist. Allerdings macht das Fehlen einzelner Gläubiger oder Forderungen den Antrag nicht unzulässig, jedoch muss der Schuldner gebührende Anstrengungen unternehmen, um ein vollständiges Verzeichis zu erstellen.
Diesen Anforderungen wird das Verzeichnis des Schuldners hier gerecht. Er hat sämtliche ihm bekannten und möglichen Gläubiger aufgeführt. Er hat sich bemüht, die aktuelle Forderungsaufstellung zu erfahren und hat über die Angabe von Forderungen mit 0,01 € bzw 1,00 € kenntliche gemacht, dass ihm die Forderungshöhe nicht bekannt ist.
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