10. August 2020
BFH, Beschluss vom 9.7.2020, Az. VII S 23/20 (AdV)
Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig
Leitsätze:
1. Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung.
2. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann.
Die vollständige Entscheidung kann auf der Homepage des Bundesfinanzhofs
(Link:
Bundesfinanzhof) abgerufen werden.