27. Januar 2021
Erhöhung der Insolvenzverwaltervergütung zum 01.01.2021
Eine häufige Frage in der Beratung ist, wie hoch die Kosten des Verfahrens sind.Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters hat sich wie folgt geändert, in der InsVV heißt es:
§ 2 Regelsätze(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
§ 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im VerbraucherinsolvenzverfahrenWerden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.
Die Vergütung des Treuhänders beläuft sich gem. § 14 Abs. 3 InsVV auf EUR 140,- pro Jahr.Hinzukommen kommen Auslagen und Umsatzsteuer.
Die Gerichtskosten setzen sich aus den gerichtlichen Gebühren und den gerichtlichen Auslagen zusammen. Sie werden auf Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG) und verschiedener Nebengesetze erhoben. Für die verschiedenen Verfahrensabschnitte werden unterschiedliche Gebühren berechnet, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet, der anhand des Gegenstands des Verfahrens und der Gebührentabelle zu ermitteln ist. In der Verbraucherinsolvenz richten sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert der Insolvenzmasse, § 58 Abs. 1 GKG. Entscheidender Zeitpunkt ist die Beendigung des Verfahrens.