16. Juni 2015
BGH, Beschl. v. 16.04.2015, Az.: IX ZB 93/12
Unzulässigkeit eines Antrags auf Restschuldbefreiung mangels Vorliegen des erforderlichen Eigenantrags

In dem zugrundeliegenden Fall wurde ein Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt. Hierauf stellte das Insolvenzgericht diesen Antrag dem Schuldner zu und wies ihn darauf hin, dass er Restschuldbefreiung erlangen könne, hierfür jedoch ein binnen einer Frist von vier Wochen zu stellender eigener Insolvenzantrag erforderlich sei. Nachdem der Schuldner sowohl die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch die Restschuldbefreiung und - auf einen weiteren Hinweis des Insolvenzgerichts - eine Überleitung in das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt hatte, teilte das Insolvenzgericht dem Schuldner mit, er habe binnen einer Frist von drei Monaten einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen; anderenfalls werde die Rücknahme seines Eigenantrags fingiert.
Da der Schuldner in der Folge dem Insolvenzgericht auf dessen Aufforderung die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens nicht nachwies, stellte das Gericht fest, dass der Eigenantrag des Schuldners als zurückgenommen gelte und eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auf den Gläubigerantrag.
Der BGH stellt fest, dass das Beschwerdegericht in zutreffender Weise davon ausgegangen ist, dass die durch das Insolvenzgericht erteilten Hinweise hinreichend klar und vollständig waren und deshalb den Schuldner nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzten. Der nach Eintritt der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung war danach unzulässig.
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