23. Juni 2015
OLG Frankfurt am Main vom 4.12.2014, Az. 1 U 170/13 – nicht rechtskräftig
Die Deutsche Bank darf für eine geduldete Kontoüberziehung keinen Mindestbetrag von 6,90 Euro fordern. Die Pauschale seisittenwidrig, weil sie bei einer geringfügigen Überziehung „außerhalb jedes Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung“ steht, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Überzieht ein Kunde sein Girokonto über das vereinbarte Dispolimit hinaus, fordert die Deutsche Bank dafür einen Zinssatz von derzeit 15,70 Prozent, mindestens aber 6,90 Euro im Quartal. Der Mindestbetrag trifft damit vor allem Kunden, die ihr Konto nur geringfügig überziehen.
Für geringe Überziehungen verlange die Bank somit eine „exorbitante hohe Gegenleistung“, monierten die Richter. Der sich daraus ergebende Sollzinssatz sei sittenwidrig überhöht und lasse sich „unter keinen Umständen“ rechtfertigen.
Die Deutsche Bank hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
Quelle: vzbv.de