AG Göttingen, Beschluss v. 07.10.2014, Az. 74 IK 260/12
Eine Insolvenzantragspflicht für natürliche Personen besteht nicht. Bejaht werden kann ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nur, wenn der Schuldner durch aktives Tun Gläubiger von der Stellung eines Insolvenzantrages abhält. Erforderlich ist weiter, dass sich die an die Gläubiger auszuschüttende Quote vermindert. Daran scheitern regelmäßig Anträge in Stundungsverfahren.
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Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB)