22. Juli 2015
AG Düsseldorf, Beschl. Vom 3.2.2015, Az.: 513 IK 233/14
Wird der Schuldner nicht von einer anerkannten Person oder Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F. persönlich beraten, so ist sein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens unzulässig.
Beschränkt sich die Tätigkeit einer geeigneten Person (hier: Steuerberater) darauf, die Scheiternsbescheinigung zu unterschreiben, so genügt dies auch dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn eine nicht geeignete bzw. nicht anerkannte Person die persönliche Beratung durchgeführt hat.