Sofortige Erteilung der RSB bei fehlender Gläubigeranmeldung
AG Göttingen, Beschl. vom 29.4.2015 - 71 IK 99/14
Die Berichtigung der Verfahrenskosten gem. § 300 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. kann auch durch eine Stundung gem. §§ 4aff. InsO erfolgen, wenn kein Gläubiger eine Forderung angemeldet hat.
Anmerkung:
Diese folgerichtige Entscheidung des AG Göttingen ist ausdrücklich zu begrüßen. Unter Hinweis auf diesen Beschluss kann in ebenso gelagerten Fällen der Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB gestellt werden, in der Hoffnung, das weitere Insolvenzgerichte sich der Entscheidung anschließen.
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