Bundesgerichtshof bestätigt Rechtmäßigkeit der Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin
Mit Urteil vom 4. November 2015 (Az. VIII ZR 217/14) hat der BGH die Rechtmäßigkeit der Kappungsgrenzen-Verordnung bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 7. Mai 2013 rechtmäßig und daher im gesamten Stadtgebiet von Berlin die in Wohnraummietverhältnissen für die Erhöhung von Bestandsmieten geltende allgemeine Kappungsgrenze von 20 % für die Dauer von fünf Jahren auf 15 % herabgesetzt ist. Das hat zur Folge, dass Vermieter im Hinblick auf § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB vom Mieter nicht die Zustimmung zu einer 15 % übersteigenden Mieterhöhung verlangen können.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.11.2015
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