Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Gläubiger, der auf Vermögenswerte zugreifen will, die der Schuldner auf seinen Ehepartner übertragen hat, zunächst einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Schuldner erwirken muss.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss nach dem einschlägigen Anfechtungsgesetz ein Gläubiger zunächst einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den in Anspruch genommenen Schuldner erwirken, bevor er Vermögensübertragungen des Schuldners anfechten und den Anfechtungsgegner auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die übertragenen Vermögensgegenstände in Anspruch nehmen kann. Eine vorzeitig erhobene Anfechtungsklage sei unzulässig.
Quelle: juris Newsletter vom 19.11.2015
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