01. Dezember 2015
AG Göttingen, Beschl. vom 14.10.2015 , Az. 74 IN 181/15
Leitsätze:
In den ab dem 1. Juli 2014 beantragten Verfahren ergeben sich Sperrfristen allein aus § 287a Abs. 2 InsO.
Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des § 287a Abs. 1 InsO ist auf aktuelle Versagungsgründe nicht abzustellen.
Aktuelle Versagungsgründen können aber auch in den ab dem 1. Juli 2014 beantragten Verfahren bei der Entscheidung über den Stundungsantrag zu berücksichtigen sein.
Aus der Verbüßung einer Haftstrafe folgt nicht zwangsläufig die Verletzung der Erwerbsobliegenheit des § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO.
Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen stehen einer Stundung der Verfahrenskosten nicht entgegen.
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