06. Januar 2016
BVG, Beschluss vom 29.05.2016, Az. 1 BvR 163/15
Leitsätze des Gerichts:
Es stellt keine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung aus § 826 BGB dar, wenn der Auszahlungsanspruch eines Schuldners gegen seinen Ehegatten gepfändet wird, der aus einem Guthaben entstanden ist, das sich als Arbeitseinkommen des Schuldners auf dem Konto des Ehegatten befindet.
Die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbare Annahme einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB verstößt gegen das Verbot objektiver Willkür.
Anmerkung:
Die sog. "Kontenleihe" war bisher in den meisten Fällen unproblematisch möglich und wurde von den Gerichten akzeptiert (vgl. BGH, Beschl. vom 04.07.2007, VII ZB 15/07 und LG Hamburg, Beschl. vom 23.10.2014, 325 T 114/14). Die sehr weitreichende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte diese Möglichkeit nun erheblich einschränken.