Liegen keine oder nur bestrittene Forderungen im Insolvenzverfahren einer natürlichen Person vor, kann die Restschuldbefreiung auch dann gem. § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO n.F. vorzeitig erteilt werden, wenn die Verfahrenskosten gestundet wurden.
Weitere Informationen sowie eine Anmerkung von RA Kai Henning sind unter www.infodienst-schuldnerberatung.de zu finden
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Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB)