08. Februar 2016
AG Göttingen, Beschluss vom 9. Dezember 2015, Az. 71 IN 101/15 NOM
Leitsatz des Gerichts:
Deliktische Forderungen stehen der Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4a InsO nicht entgegen, auch wenn sie über 75% der Gesamtverschuldung ausmachen.

Aus den Gründen:
Es fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse für einen Restschuldbefreiungsantrag deshalb, weil ein Teil der Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt. Stammen die Forderungen im Wesentlichen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, soll eine Stundung der Verfahrenskosten
gem. § 4a InsO ausscheiden. Eine prozentuale Grenzziehung ist problematisch , eine Wertung anhand der Gesamtumstände wenig verlässlich. Unklar ist weiter, ob Deliktsgläubiger die Forderung tatsächlich als deliktische Forderung anmelden.
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