19. Februar 2016
Paritätischer rät Hartz-IV-Empfängern zum Widerspruch
Die Höhe der Regelbedarfe wird in diesem Jahr neu ermittelt. Die genaue Höhe hängt von der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamtes ab, welche alle fünf Jahre erhoben wird. Die aktuellen Regelsätze basieren noch auf Daten der EVS von 2008. Dem Bundesarbeitsministerium liegen die Auswertungen der Ergebnisse der EVS von 2013, die die Grundlage für eine Neufestsetzung der Regelbedarfe darstellen, offenbar bereits seit mehreren Monaten vor. Eine Anpassung der Regelsätze auf Grundlage der neuen EVS solle jedoch erst zum 1. Januar 2017 erfolgen. Sollte sich herausstellen, dass die verschleppte Umsetzung der Neufestsetzung der Regelsätze auf Kosten der Hartz-IV-Bezieher erfolgt, wäre ein rückwirkender Anspruch denkbar. Dieser greift jedoch nur dann, wenn Betroffene gegen aktuelle Hartz-IV-Bescheide Widerspruch einlegen.
Der Paritätische hat hierfür einen Musterwiderspruch formuliert, der auf der Homepage www.der-paritaetische.de abrufbar ist.
Auch die Süddeutsche Zeitung hat einen interessanten Artikel hierzu veröffentlicht:
http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/arbeitslosengeld-ii-wohlfahrtsverband-fordert-hartz-iv-empfaenger-zum-widerspruch-auf-1.2866360
Quelle: Pressemeldung des Paritätischen vom 17.02.2016