14. März 2016
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016, Az. 2 S 312/15, 2 S 896/15, S S 2270/15
Der VGH Mannheim hat entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungsgemäß ist und die gegenüber den Rundfunkteilnehmern ergangenen Beitragsbescheide rechtmäßig sind.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei eine Gegenleistung für die Zahlung des Rundfunkbeitrags.
Die Revision zum BVerwG wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sie kann binnen eines Monats nach Zustellung eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim Nr. 11 v. 08.03.2016
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