08. Juni 2016
Vor der InsO entstandene Beitragsrückstände bei der privaten Krankenversicherung sind Insolvenzforderungen
BGH, Urteil vom 7. April 2016 - IX ZR 145/15
Leitsätze des Gerichts:

Ansprüche des Versicherers auf Prämien für einen privaten Krankenversicherungsvertrag aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen.

Zahlt der Schuldner eine Versicherungsprämie für seinen privaten Krankenversicherungsvertrag in bar aus einem nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO unpfändbaren Geldbetrag, fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung.

Anmerkung:

Eine sehr wichtige Entscheidung des BGH! Dieser stellt sich damit gegen die viel kritisierte Auffassung des OLG Schleswig, ZInsO 2015, 802.
Damit ist klar: Beitragsschulden, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind, sind Insolvenzforderungen und müssen von der PKV im Verfahren angemeldet werden, will die PKV von evtl. Verteilungsbeträgen profitieren. Damit unterliegen die Forderung auch grundsätzlich der Restschuldbefreiung. Welche Auswirkungen dies auf ein evtl. Ruhen der Leistungen hat, wird zu analysieren sein. Jedenfalls nach Erteilung der Restschuldbefreiung muss damit das Ruhen enden.
Der BGH äußert sich in dieser Entscheidung auch zur Anfechtbarkeit von Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen und führt aus:
"Jedoch steht nicht fest, ob die Zahlung die Gläubiger gemäß § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt hat. Daran fehlt es, wenn die Zahlung aus insolvenzfreiem Vermögen des Schuldners erfolgte. Befriedigt der Schuldner einen Gläubiger durch eine Verfügung über unpfändbare Gegenstände, ist diese Verfügung mangels Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar, weil diese Gegenstände von vornherein nicht zur Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35, 36 InsO gehören (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 84 mwN; Schmidt/ K. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 129 Rn. 52)."
Ob dies zu mehr Sicherheit bei Zahlung von sensiblen Forderungen (Mietschulden, Energiegschulden, Geldstrafe etc) aus dem unpfändbaren Einkommen führt, werden wir in Ruhe analysieren.
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