28. Juni 2016
Überprüfungsanforderung persönliche Beratung gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
Das AG Göttingen weist in dem Beschluss vom 16.06.2016 für zukünftige Verfahren daraufhin, dass bei auswärtigen Bescheinigern nur noch überprüft wird, ob eine persönliche Beratung face to face oder z. B. ein Telefongespräch stattgefunden hat. Eine weitergehende Überprüfung ist ausgeschlossen, weil Insolvenzverfahren Massenverfahren sind und zudem eine Überprüfung im Rahmen der Amtsermittlung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

AG Göttingen, Beschluss vom 16.06.2016 - 74 IK 113/16
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