18. November 2016
Leitsatz:
â€Sind keine Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten offen, kann dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn er tatsĂ€chlich die Verfahrenskosten berichtigt hat und ihm nicht nur Verfahrenskostenstundung erteilt wurde.â€
Anmerkung:
Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung ist auch in den FĂ€llen, in denen gar kein GlĂ€ubiger seine Forderung in Insolvenzverfahre angemeldet hat, nur möglich, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten gezahlt hat. Mit dieser Entscheidung des BGH war aufgrund des eindeutigen Wortlauts leider zu rechnen. Dennoch haben die Argumente der auch im Urteil zitierten Gegenmeinung ĂŒberzeugt und es wĂ€re wĂŒnschenswert gewesen, wenn sich der BGH mit diesen intensiver auseinandergesetzt hĂ€tte. Nun bleibt noch, den Gesetzgeber darauf hinzuweisen, dass ein Insolvenzverfahren (das ja auch noch weitere Kosten produziert) sinnlos ist, wenn kein GlĂ€ubiger mehr vorhanden ist und es quasi nur um seiner selbst Willen fortgefĂŒhrt wird.
BGH, Beschluss vom 22. September 2016 –
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX%20ZB%2029/16