Pfändung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung
Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann als laufende Geldleistung insgesamt wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Mit Beschluss vom 20.10.16 hat dies der BGH (IX ZB 66/15) entschieden. Aus dem Urteil:
„Die generelle Unpfändbarkeit der Ansprüche der Schuldnerin gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wäre auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu rechtfertigen. Zu den Eigentumsrechten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG gehören auch schuldrechtliche Forderungen. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz erstreckt sich insbesondere auf das Befriedigungsrecht des Gläubigers. Der Staat, der selbst das Zwangsvollstreckungsmonopol ausübt, darf den davon betroffenen Gläubigern das Ein-kommen bestimmter Schuldnerkreise nicht generell als Haftungsgrundlage entziehen.“