AG Dortmund, Beschluss vom 18.04.2016, Az. 255 IN 102/15
Ein Restschuldbefreiungsantrag in einem zweiten Insolvenzverfahren ist unzulässig, wenn der Schuldner seinen Restschuldbefreiungsantrag im Erstverfahren zurückgenommen hat, weil er sich im Lauf des ersten Insolvenzverfahrens neu verschuldet hat und deshalb Neuverbindlichkeiten entstanden sind, die von einer Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren nicht erfasst worden wären.
Kontakt
Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB)