05. Januar 2018
AG Köln, Beschl. v. 07.04.2017, Az. 71 IK 175/15
Erhöhtes Beförderungsentgelt keine deliktische Forderung i.S.v § 302 InsO

Leitsätze:
Stützt ein Gläubiger seine Forderungsanmeldung in einem Verfahren mit beantragter Restschuldbefreiung auf eine vertragliche und eine deliktische Anspruchsgrundlage, so hat er die Anmeldevoraussetzungen des § 174 Abs. 2 InsO hinsichtlich beider Anspruchsgrundlagen zu erfüllen.

Bei einer deliktischen Forderungsanmeldung wegen einer Beförderungserschleichung gem. § 265a StGB (Schwarzfahren) gehören zu den gem. § 174 Abs. 2 InsO erforderlichen Mindestanforderungen auch Ausführungen zu einem vorsätzlichen Handeln des Schuldners und zu dem durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung entstandenen Schaden.
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