27. Februar 2018
AG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 06.11.2017, Az. 1 M 1131/17
Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße hat dem Antrag eines Schuldners nach § 850 f Abs. 1 b ZPO auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages mit der Begründung stattgegeben, dass die Aufwendungen für die täglichen Fahrtkosten bereits ab 20km einfacher Wegstrecke als außergewöhnliche Belastung gewertet werden können.
Aus den Gründen:
Aufgrund der Dauer der Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln von mind. 80 Minuten ohne erforderliche Wartezeiten im Vergleich zu einer Fahrtdauer von etwa 25 Minuten mit dem eigenen Pkw, ist eine Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs dem Schuldner nicht zuzumuten.
Nach dem Wortlaut der Norm ist eine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur möglich, soweit die täglichen Fahrtkosten eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Damit sind Fahrtkosten nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den üblichen Rahmen übersteigen.
Quelle und vollständiger Beschluss: www.infodienst-schuldnerberatung.de