LG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2014, 2-06 O 030/14
Unternehmen dürfen sich die Erlaubnis zur Telefonwerbung nicht einholen, indem sie konkrete Informationen über Art und Umfang der Werbung erst über einen Link bereitstellen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Werbefirma Planet 49 GmbH entschieden. Außerdem stellten die Richter klar: Eine vorformulierte Einverständniserklärung zur Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke ist unwirksam, wenn Verbraucher erst nach Klick auf einen Link darüber informiert werden, welche Daten erhoben und verarbeitet werden.
(Quelle: www.vzbv.de)
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