27. Juli 2021
Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Schuldnerberatung nach § 16a Nr. 2 SGB 2.
Gestritten wurde über die Kostenübernahme für eine Schuldnerberatung. Der Kläger bezog seit Oktober 2011 ALG II - Leistungen und stellte einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Schuldnerberatung. Der Antrag wurde von dem beklagten Jobcenter abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben.

Das Jobcenter führte aus, dass die Schuldnerberatung nicht zur Eingliederung des Klägers in das Erwerbsleben erforderlich sei. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit nachhaltig einer beruflichen Integration verweigert. Angesichts erheblicher, vorrangig zu beseitigender Vermittlungshindernisse könne eine positive Prognose hinsichtlich der beruflichen Eingliederung nach einer Schuldnerberatung nicht gestellt werden, so das Jobcenter.

Der Fall ging vor das BSG und wurde dort am 21.07.2021 verhandelt.

Terminbericht des BSG als PDF
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