21. Mai 2015
BSG v. 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R
Das BSG hat klargestellt, dass nachgezahlte Gelder, die aus einem laufenden Anspruch entstanden sind, wie laufendes Einkommen anzurechnen sind, auch wenn sie in einer Summe zur Auszahlung kommen.
Diese einmalige Zahlung aus einem laufenden Anspruch ist im Zuflussmonat anzurechnen, etwaig unverbrauchte Gelder werden durch den Monatswechsel zu Vermögen. Nach der bisherigen Handhabung der Jobcenter wird eine Nachzahlung als einmalige Einnahme gerechnet. Wenn die Einnahme höher ist als der Leistungsanspruch, wird sie entsprechend der Regeln für einmalige Einnahmen ab dem Monat, der auf den Zufluss folgt, auf sechs Monate in gleichen Anteilen verteilt. (§ 11 Abs. 3 S. 3 SGB II).
Das BSG hat nun festgestellt, dass diese Praxis unzulässig ist.
Kontakt
Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB)

Außer der Schleifmühle 53
28203 Bremen

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