04. September 2015
AG Fürth Beschl. 22.5.15, Az. IK 791/14
Ein inhaftierter Straftäter kann die Erwerbsobliegenheit des § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO nicht erfüllen. Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt daher in einem Insolvenzverfahren nicht in Frage.
(Leitsatz Kai Henning)
Anmerkung:
Die Entscheidung widerspricht der ständigen Rechtsprechung, nach der auch Strafgefangenen die Erlangung der Restschuldbefreiung möglich ist.
So auch die einschlägige Kommentierung:
Eine Straf- oder sonstige Haft setzt einer Erwerbstätigkeit Grenzen, steht aber insoweit einer Schuldbefreiung nicht prinzipiell entgegen, weswegen der Schuldner allein dadurch noch nicht seine Erwerbsobliegenheit verletzt. Er kann daher die Treuhandperiode während des Vollzugs absolvieren. (FK-InsO, 8. Aufl. 2015, § 295, Rn.29)