11. September 2015
Pfändungsschutz bei einem Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers
BGH, Urteil vom 22. Juli 2015, Az. IV ZR 223/15
Leitsätze des Gerichts:
§ 167 VVG schafft kein Gestaltungsrecht, sondern gibt dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch darauf, die Lebensversicherung in eine Versicherung umzuwandeln, welche die Kriterien des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt.
Pfändungsschutz nach § 851c ZPO besteht auch bei einem Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers gemäß § 167 VVG erst dann, wenn sämtliche der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen.