17. September 2015
Musterverfahren zu angemessenen Kosten von Unterkunft in Dresden entschieden
Das SG Dresden hat entschieden, dass Hartz IV-Empfänger in Ein- und Zwei-Personen-Haushalten in Dresden höhere maximale Wohnkosten geltend machen können.

Die Kläger beziehen Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter hatte unter Berufung auf die von der Landeshauptstadt Dresden am 24.11.2011 und 30.05.2013 beschlossenen Angemessenheitsgrenzen die monatlichen Kosten der Unterkunft (sog. Brutto-Kaltmiete ohne Heizkosten) für einen Ein-Personen-Haushalt im Jahr 2012 auf 276 Euro und in den Jahren 2013 und 2014 auf 304,79 Euro gekürzt. Für einen Zwei-Personenhaushalt wurden 2012 maximal 347 Euro und in den Jahren 2013 und 2014 maximal 377,61 Euro berücksichtigt. Hiergegen wenden sich die Kläger. Sie sind der Auffassung, dass das von der Landeshauptstadt Dresden beauftragte Institut Wohnen und Umwelt GmbH Darmstadt (IWU-Institut) die Angemessenheitsgrenzen unter Anwendung fraglicher wissenschaftlicher Methoden fehlerhaft ermittelt habe. Tatsächlich könnte zumutbarer, dem einfachen Standard entsprechender Wohnraum in Dresden zu diesen Preisen nicht angemietet werden.

Das SG Dresden hat das Jobcenter zu weiteren Zahlungen für die Kosten der Unterkunft verurteilt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der Argumentation der Kläger teilweise zu folgen. Grundsätzlich sei die, durch das IWU-Institut angewandte, wissenschaftliche Methode zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten nicht zu beanstanden. Allerdings seien an einzelnen Berechnungsschritten und Berechnungsparametern zur Berücksichtigung von Leerstand und Verfügbarkeit von Wohnraum methodische Ônderungen vorzunehmen. Dies führe zu geringfügig höheren Angemessenheitsgrenzen in den Jahren 2012 bis 2014 für Ein- und Zwei-Personen-Haushalte. Für 2012 bleibt das SG Dresden mit seiner Entscheidung allerdings unter den vom LSG Chemnitz festgestellten Grenzen (vgl. LSG Chemnitz, Urt. v. 19.12.2013 - L 7 AS 637/12).

Das SG Dresden hat die Berufung zum LSG Chemnitz zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 7/2015 v. 14.09.2015
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