26. November 2015
Ausschluss von "Hartz IV" für arbeitsuchende Ausländer verfassungswidrig
Das SG Mainz hat entschieden, dass der Ausschluss von Arbeitslosengeld II für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, verfassungswidrig ist.
Ein spanischer Staatsangehöriger war nach seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 2014 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nachdem ihm gekündigt wurde, erhielt er zunächst Leistungen vom Jobcenter Mainz. Eine Weiterbewilligung wurde vom Jobcenter jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes habe. Der Arbeitnehmerstatus gelte für sechs Monate nach Beendigung der Beschäftigung. Diese sechs Monate seien im Falle des Antragstellers abgelaufen.
Nach Auffassung des Gerichts stellt der Ausschluss einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dar, wie es vom BVerfG aus dem Schutz der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip auf der Grundlage des Grundgesetzes entwickelt wurde. Der Leistungsausschluss verstoße zudem gegen das Europäische Recht.
Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz vom 24.11.2015