01. Februar 2016
OLG Zweibrücken, Beschl. vom 16.10.2015, Az. 2 UF 107/15
Leitsatz:
Ein volljähriges, studierendes Kind hat sein Vermögen sukzessive zur Deckung seines Lebensbedarfs einzusetzen und darf das Vermögen nicht anderweitig verbrauchen. Bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheit muss es sich so behandeln lassen, als ob noch Vermögen vorhanden wäre und bedarfsdeckend eingesetzt werden könnte.
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