04. Februar 2016
BVerfG, Beschluss vom 29.05.2015, Az. 1 BvR 163/15
Es stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung aus § 826 BGB dar, wenn der Auszahlungsanspruch eines Schuldners gegen seinen Ehegatten gepfändet wird, der aus einem Guthaben entstanden ist, das sich als Arbeitseinkommen des Schuldners auf dem Konto des Ehegatten befindet.
Die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbare Annahme einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB verstößt gegen das Verbot objektiver Willkür.

Anmerkung:
Das Bundesverfassungsgericht hat sich vorliegend mit dem Fall der sog. "Kontenleihe" beschäftigt. Gepfändet wurde der Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen dessen Ehefrau. Entgegen der Rechtsprechung des BGH (Beschl. vom 04.07.2007, Az. VII ZB 15/07; ebenso LG Hamburg, Beschl. vom 23.10.2014, Az. 325 T 114/14) geht das BVerfG davon aus, dass der Schuldner sich "mit den Härten, die jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit sich bringt" abfinden muss, da es sich bei § 765 a ZPO um eine "eng auszulegende Ausnahmevorschrift" handelt. § 765 a ZPO sei nur anzuwenden, "wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde".
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