18. Februar 2016
OLG Hamm, Beschl. vom 22.12.2015, Az. 2 UF 213/15
Das OLG Hamm hat entschieden, dass einem unterhaltsverpflichteten Vater als ungelernte Arbeitskraft im Rahmen seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit ein fiktives monatliches Nettoeinkommen von über 1.300 Euro zuzurechnen sein kann, wenn er ein solches Einkommen im Rahmen einer früheren Beschäftigung erzielt hat.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts konnte dem Antragsgegner zu Recht ein fiktives Einkommen angerechnet werden, das die Zahlung des begehrten Kindesunterhalts ohne Gefährdung seines notwendigen Selbstbehalts zulässt. Eltern seien im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Der unterhaltspflichtige Elternteil habe seine eigene Arbeitskraft einzusetzen. Unterlasse er dies, könnten auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil eine reale Beschäftigungschance habe. Dabei habe der Unterhaltspflichtige das Fehlen der Beschäftigungschance darzulegen und zu beweisen.
Unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel habe sich der Unterhaltspflichtige nachhaltig darum zu bemühen, eine angemessene Vollzeittätigkeit zu finden. Die bloße Meldung bei der Agentur für Arbeit genüge nicht. Ebensowenig ist es ausreichend, wenn sich der Unterhaltspflichtige lediglich auf die vom zuständigen Jobcenter unterbreiteten Stellenangebote bewerbe.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 16.02.2016
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